zwei Arten von Listen sind erlaubt

Bei der Gemeinderatswahl dürfen zwei Arten von Stimmzetteln verwendet werden. Es sind dies:
 der amtliche Stimmzettel, der als solcher zu bezeichnen ist (Muster 14), und
 der nichtamtliche Stimmzettel.
Während der nichtamtliche Stimmzettel von den Wahlparteien beschafft bzw. aufge-legt wird und lediglich die Erfordernisse gemäß § 46 Abs.1 (weiches, weißliches Pa-pier, entsprechendes Format, keine Fotos oder bildhafte Darstellungen von Perso-nen, die durch Druck oder sonstige Vervielfältigung angebracht werden) erfüllen muss, müssen die amtlichen Stimmzettel von der Gemeinde aufgelegt werden. Das Aussehen und das Format sind durch das Gesetz und die Verordnung über die Ge-staltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ GRWO 1994 genau vorgegeben (Muster 14). Die Zahl der herzustellenden Stimmzettel richtet sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten, wobei zusätzlich eine Reserve von 15 % hergestellt werden muss. Die Reihenfolge der Wahlparteien auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Reihenfolge auf der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 34 Abs.2).

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